Berlin (ots) - Die Monitoring-Stelle zur
UN-Behindertenrechtskonvention hat den Gesetzgeber aufgefordert, die
deutsche Rechtslage und die Rechtspraxis hinsichtlich der rechtlichen
Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen zu überprüfen. "Die
UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet den Staat, Menschen mit
Behinderungen auf ihren Wunsch hin beim Handeln und in der Vorbereitung
der persönlichen Entscheidung zu unterstützen", erklärte Valentin
Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur
UN-Behindertenrechtskonvention, anlässlich der Veröffentlichung des
Sammelbandes zu "Gleichheit vor dem Recht".
Der Gesetzgeber habe
die Verpflichtung, die rechtliche Selbstbestimmung behinderter Menschen
durch geeignete Maßnahmen zu stärken, insbesondere Unterstützungsansätze
offensiv zu fördern, die gleichzeitig vor Fremdbestimmung schützten.
Damit gebe die UN-Behindertenrechtskonvention ein Modell der
assistierten Handlungsfähigkeit in rechtlichen Angelegenheiten vor, das
Betreuung und Soziale Arbeit praktisch vor sehr große Herausforderungen
stelle.
"Vor allem Menschen mit geistiger oder psychosozialer
Behinderung erfahren mehr Einschränkungen im rechtlichen Handeln als
nicht behinderte Menschen", sagte Aichele. Als Beispiel nannte er die
Stellvertretung im Betreuungsrecht. Da in der Praxis auch nach 20 Jahren
immer noch in spezifischen Situationen stellvertretend für Menschen mit
Behinderungen gehandelt werde, wo dies nicht erforderlich sei, müsse
die Frage aufgeworfen werden, ob die rechtlichen Vorgaben hinreichend
entwickelt seien, so Aichele. "Eine unzulässige Einschränkung der
Selbstbestimmung durch Stellvertretung stellt ein Überbleibsel der
Vormundschaft dar, die dringend überwunden werden muss", so Aichele.
Ein
zweites Beispiel sei das Wahlrecht etwa nach dem Bundeswahlgesetz. Das
deutsche Recht schließe "Vollbetreute" und in der forensischen
Psychiatrie untergebrachte Menschen von der Bundestagswahl aus, was als
menschenrechtliche Diskriminierung zu werten sei. Die gesetzlichen
Ausschlüsse verstießen nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern auch
gegen das Recht auf politische Partizipation und seien abzuschaffen.
Der
vom Deutschen Institut für Menschenrechte herausgegebene Sammelband
umfasst Autorenbeiträge, die das deutsche Recht, seine Begründungen und
seine Praxis im Licht des Artikels 12 der UN-Behindertenrechtskonvention
(Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht) prüfen. Die Expertinnen
und Experten blicken dabei auf menschenrechtssensible Bereiche, in denen
die deutsche Rechtsordnung Menschen mit Behinderungen anders behandelt
als nicht behinderte, und zeigen Handlungsbedarfe für Politik und
Gesetzgebung auf.
Valentin Aichele (Hrsg.): Das Menschenrecht auf
gleiche Anerkennung vor dem Recht. Artikel 12 der
UN-Behindertenrechtskonvention. Nomos Verlag, 2013. ISBN 978-3-8329-7153-3. http://www.nomos-shop.de/14309
Interview mit Dr. Valentin Aichele: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/
Die
Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, eingerichtet im
unabhängigen Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin, hat gemäß
der UN-Behindertenrechtskonvention den Auftrag, die Rechte von Menschen
mit Behinderungen im Sinne der Konvention zu fördern und zu schützen
sowie die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen.
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